Zur Vermeidung von Einkommenseinbußen auf Grund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und das Krankengeld.
Generell hat jeder Arbeitnehmer und Auszubildende in Deutschland Anspruch auf die Fortzahlung seiner Bezüge durch den Arbeitgeber, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
Dafür muss die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden und innerhalb von 3 Tagen muss die ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen.
Die Entgeltfortzahlungsdauer beträgt genau 6 Wochen, bzw. 42 Kalendertage. Innerhalb dieser Zeit muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter 100% des geschuldeten Entgelts fortzahlen.
Das fortzuzahlende Entgelt berechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate. Jedoch werden Überstundenzuschläge, Erfolgsbeteiligungen und Sonderzahlungen nicht mit in die Durchschnittsberechnung einbezogen.
Überstunden, Provisionen,VWL, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge hingegen werden berücksichtigt. Für den arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer ergeben sich somit keine finanziellen Nachteile im Zeitraum der Lohnfortzahlung.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entsteht aber erst nach Ende der Wartezeit. Die Wartezeit sind die ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Bis zum Ende der Wartezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld und erst danach Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Erkrankt der Arbeitnehmer mehrere Male innerhalb von 12 Monaten, von Beginn der ersten Erkrankung, an einer Krankheit mit der selben Ursache (anrechenbare Vorerkrankungen) und nimmt er die Arbeit nicht für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten wieder auf,
werden die Lohnfortzahlungszeiträume zusammenaddiert, bis 42 Kalendertage erreicht sind, dann endet der Lohnfortzahlungsanspruch. Ist der Arbeitnehmer darüber hinaus krank, erhält er Krankengeld.
Das Krankengeld ist die Entgeltersatzleistung der Krankenkasse an den Arbeitnehmer, wenn er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber hat, bzw. auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Insolvenz des Arbeitgebers.
Es wird höchstens für eine Dauer von 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt. Tritt innerhalb des Krankengeldbezugs eine weitere Krankheit auf, verlängert sich der Anspruch auf Krankengeld nicht.
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse innerhalb einer Woche durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden, sonst kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengelds verweigern!
Das Krankengeld wird grundsätzlich pro Kalendertag gezahlt. Für den vollen Monat werden immer 30 Kalendertage zugrunde gelegt, egal wie viel Tage der Monat tatsächlich hat.
Für die Berechnung des Krankengeldes wird das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des letzten Entgeltabrechnungszeitraums vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen.
Das Krankengeld pro Kalendertag beträgt also ein 30stel dieses Betrages zuzüglich des 360. Teils der innerhalb von 12 Monaten gewährten, beitragspflichtigen Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld),
und davon 70%. Das maximale Krankengeld pro Kalendertag ist demnach 86,63 EUR (Beitragsbemessungsgrenze 2011 3.712,50 EUR : 30 Kalendertage = 123,75 * 70% ).
Das Krankengeld darf jedoch 90% des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten und höchstens dem Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums entsprechen.
Beispiel:
regelm., mtl. SV-Brutto 3.000 EUR : 30 Kalendertage = 100,00 EUR
Weihnachtsgeld 1.800 EUR : 360 Kalendertage = 5,00 EUR
105,00 EUR
das Krankengeld 70% von 105 EUR = 73,50 EUR
mtl. Nettoentgelt 2.400 EUR : 30 Kalendertage = 80,00 EUR
Netto-Weihnachtsgeld 1.440 EUR : 360 Kalendertage = 4,00 EUR
84,00 EUR
90% vom Nettoentgelt 75,60 EUR
Das Krankengeld von 73,50 EUR übersteigt weder 90% des Nettoarbeitsentgelts (75,60EUR), noch das Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums (80,00 EUR).